Schreiben von Prof. Dr. Patrick Sensburg, MdB
Liebe Ehrenamtler und Vereinsvorstände,
sehr geehrte Damen und Herren,
der Bundestag hat mit dem Jahressteuergesetz ein Paket zur Stärkung von Vereinen und Ehrenamtlichen beschlossen. Durch Steuerentlastungen und Bürokratieabbau wollen wir ihre unverzichtbare Arbeit erleichtern. Damit bringen wir auch unseren großen Respekt vor diesem Engagement zum Ausdruck. Vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates an diesem Freitag, die aber als sicher gilt, haben wir folgendes konkret beschlossen:
1) Erhöhung der Übungsleiterpauschale von 2.400 auf 3.000 Euro im Jahr
Von der Übungsleiterpauschale profitieren nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten. Darunter fallen auch Übungsleiter in Sportvereinen oder nebenberufliche Dozenten an Volkshochschulen, Fachhochschulen und Universitäten. Die Einnahmen im Rahmen der Übungsleiterpauschale sind darüber hinaus auch nicht sozialversicherungspflichtig.
2) Erhöhung der Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro im Jahr
Die Ehrenamtspauschale z.B. für Kassierer, Abteilungsleiter oder den Platzwart ermöglicht die Zahlung von pauschalen Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 26a EStG ohne Einzelnachweis in Höhe von bis zu 720 Euro pro Jahr, die weder beim Verein noch beim Empfänger zu steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen führen. Dieser Betrag wird nun auf 840 € pro Jahr erhöht.
3) Anhebung der Freigrenze für die Einnahmen aus einer wirtschaftlichen Betätigung einer gemeinnützigen Organisation auf 45.000 Euro
Liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, unterliegen die hieraus erzielten Einnahmen eines gemeinnützigen Vereins der Besteuerung. Dies gilt jedoch nur, wenn die Einnahmen die aktuelle Freigrenze von 35.000 Euro (ab 2021: 45.000 €) im Jahr übersteigen. Bruttoeinnahmen bis zu dieser Freigrenze sind körperschafts- und gewerbesteuerfrei.
4) Vereinfachter Zuwendungsnachweis bis 300 Euro
Die derzeitige 200 Euro-Grenze gilt bereits seit dem Veranlagungszeitraum 2007. Künftig erhöht sich diese Grenze auf 300 €. Bis zu diesem Betrag reicht in der Regel ein Zahlbeleg oder Kontoauszug als Spendennachweis aus.
Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von weiteren Verbesserungen für gemeinnützige Organisationen: So wird z. B. die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung für kleine Körperschaften abgeschafft und die Mittelweitergabe unter gemeinnützigen Organisationen rechtssicher ausgestaltet.
Zur Kenntnis und freien Verwendung übersende ich in der Anlage ein Merkblatt zum Thema „Vereine und Steuern“, sowie ein Faktenblatt der Unionsfraktion im Deutschen Bundestag.
Mit den besten Grüßen
Ihr und Euer
Patrick Sensburg
Wahlkreisbüro
Prof. Dr. Patrick Sensburg, MdB
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